Inhalt
Art. 3
Höhe, Auszahlung und Bezugszeitraum; Verordnungsermächtigung
(1) 1Das Familiengeld beträgt für das erste und zweite Kind des Berechtigten jeweils 250 Euro pro Monat, für das dritte und jedes weitere Kind des Berechtigten jeweils 300 Euro pro Monat. 2Soweit sich im weiteren Verlauf die Einstufung des Kindes zum Nachteil des Berechtigten verändert, ist dies unbeachtlich. 3Bei Mehrlingen zählt die höchste Rangstufe für alle Mehrlingskinder. 4Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Fälle, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, der auf Grund Unionsrechts oder völkerrechtlicher Vereinbarung einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleich zu behandeln ist, eine an die Kosten der Lebenshaltung am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts angepasste Leistungshöhe zu bestimmen.
(2) Familiengeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.
(3) Familiengeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
(4) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann Familiengeld ab dem ersten Tag des 13. Monats der Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person, längstens aber bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(5) 1Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Berechtigter Familiengeld beziehen. 2Lebensmonate des Kindes, in denen einem Berechtigten nach Art. 4 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Berechtigte Familiengeld bezieht.
(6) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.