Inhalt
(1) 1Anspruch auf Familiengeld hat, wer
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seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat,
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mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und
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dieses Kind selbst erzieht und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt.
2Das gilt nicht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder auf Grund Unionsrechts oder völkerrechtlicher Vereinbarung einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleich zu behandeln ist. 3Ausgenommen sind ferner ausländische Personen, die im Freistaat Bayern weder Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts.
(2) 1Anspruch auf Familiengeld hat abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wer
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mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
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ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
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mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden ist.
2Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunkts der Geburt der Tag der Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Familiengeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen und von anderen berechtigten Personen Familiengeld nicht in Anspruch genommen wird.
(4) Wer nicht sorgeberechtigt ist, erhält Familiengeld nur, wenn der Sorgeberechtigte zustimmt.
(5) Eine nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Person ist nur anspruchsberechtigt, wenn sie
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eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
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eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
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zum Zweck einer Au-Pair-Beschäftigung, einer Saisonbeschäftigung oder eines Studiums erteilt,
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nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt und die Person hält sich seit weniger als drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf.
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eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzt.