Inhalt

FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 65
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2In Fächern, in denen nur eine schriftliche oder mündliche Prüfung durchgeführt wird, ist die Note dieser Prüfung die Gesamtnote. 3In den in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 genannten Fächern wird die Gesamtnote aus der zweifach gewichteten Note der praktischen Prüfung und der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung gebildet. 4In den Fällen des § 63 Abs. 4 wird die Gesamtnote aus den gleichgewichteten Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet; bei einem Durchschnitt von n,5 überwiegt die Note der schriftlichen Prüfung. 5Soweit Leistungsnachweise gemäß § 58 Nr. 1 bis 4 von Lehrkräften genehmigter Schulen erstellt oder benotet werden, erfolgt die Festsetzung der Note für das Berufspraktikum nach Prüfung und Bestätigung dieser Leistungsnachweise durch den Prüfungsausschuss.
(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2. 2Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.