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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 64
Zulassung
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen zur Ablegung des ersten Prüfungsabschnitts der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Fachakademie zu beantragen ist. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 seit mindestens zwei Jahren und
2.
eine erfolgreiche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung von weiteren sechs Monaten oder regelmäßige Teilnahme am Unterricht im Fach sozialpädagogische Praxis als Studierende oder Studierender gemäß der Stundentafel.
2Bewerberinnen und Bewerber, die den mittleren Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nachweisen, können abweichend von Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b zugelassen werden, wenn
1.
sie das 25. Lebensjahr vollendet haben,
2.
ihr bisheriger Bildungsstand und Werdegang ein erfolgreiches Ablegen der Abschlussprüfung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber erwarten lassen und
3.
zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
2.
Nachweise über die nach § 6 Abs. 1 erforderliche schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
3.
Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat.
(4) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 3 Nr. 2 nicht erbringt oder der erste Prüfungsabschnitt schon zweimal ohne Erfolg abgelegt wurde.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.