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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 25
Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation
(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit Ausnahme des Aufbaukurses 1 und 2 in der C-Sprache innerhalb des Faches der Anlage 10 Nr. 6 sowie des Faches der Anlage 10 Nr. 10 im zweiten Studienjahr. 2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis folgende Noten erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG und Abs. 2 das Vorrücken auf Probe gestattet wird:
1.
in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 oder
2.
in zwei Vorrückungsfächern die Note 5.
3Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet § 28 Abs. 4 Satz 2 die Klassenkonferenz. 4Ein Notenausgleich findet nicht statt.
(2) 1Wird einer oder einem Studierenden das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in das zweite/ dritte Studienjahr hat sie/ er auf Probe erhalten.“ 2Für das Vorrücken auf Probe gelten die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Über das Bestehen entscheidet die Klassenkonferenz.
2.
Das Vorrücken auf Probe endet mit dem letzten Schultag im Dezember; eine Verlängerung ist nicht möglich.
3.
Bei Nichtbestehen wird die oder der Studierende zurückverwiesen.
3Zurückverwiesene Studierende gelten nicht als Wiederholer.
(3) Auf Antrag kann eine Studierende oder ein Studierender, ohne als Wiederholerin oder Wiederholer zu gelten, einmal ein Studienjahr freiwillig wiederholen oder spätestens zum Ende des ersten Studienhalbjahres in das vorhergehende Studienjahr zurücktreten.
(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der ein Studienjahr freiwillig wiederholt, aber dabei dessen Ziel nicht erreicht, erhält anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei erzielten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(5) 1Eine Studierende oder ein Studierender gilt nicht als Wiederholerin oder Wiederholer, wenn
1.
sie oder er während des abgelaufenen Studienjahres längere Zeit krankheitsbedingt abwesend oder durch Krankheit in der Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt war und
2.
das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde.
2Die Beeinträchtigung muss durch ein schulärztliches Zeugnis nachgewiesen sein, das schon während der Zeit der Beeinträchtigung vorgelegen hat.