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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 24
Fachakademie für Sozialpädagogik
(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflichtfächern. 2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis im Fach sozialpädagogische Praxis eine schlechtere Note als 4, in einem anderen Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 28 Abs. 2 steht einer Note 6 gleich.
(2) 1Notenausgleich kann Studierenden, die im Jahreszeugnis im Fach sozialpädagogische Praxis mindestens die Note 4 erzielt haben und in zwei anderen Vorrückungsfächern die Note 5 oder in einem anderen Vorrückungsfach die Note 6 aufweisen, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
Sie weisen in einem anderen Vorrückungsfach die Note 1,
2.
in zwei anderen Vorrückungsfächern die Note 2 oder
3.
in drei anderen Vorrückungsfächern die Note 3
auf.
2Notenausgleich kann Studierenden, die im Jahreszeugnis im Fach sozialpädagogische Praxis die Note 5 und in keinem anderen Vorrückungsfach eine schlechtere Note als 4 aufweisen, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
Sie weisen in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 2 oder
2.
in zwei weiteren Vorrückungsfächern die Note 3
auf.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende,
1.
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Studienjahr abschließen,
2.
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in den Fächern Pädagogik/ Psychologie/ Heilpädagogik oder Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung erzielt haben,
3.
die das erste Studienjahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen oder
4.
deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit oder erhebliche Defizite im Leistungsstand zurückzuführen sind.
(3) § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.