Inhalt
§ 6
Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
(1) Die Fahrberechtigung erlischt
- 1.
-
mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,
- 2.
-
im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.
(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.