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Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Bayerische Fahrberechtigungsverordnung – FBerV) Vom 8. Oktober 2009 (GVBl. S. 510, ber. GVBl. 2016 S. 10) BayRS 9210-8-I (§§ 1–8)
§ 1 Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
§ 2 Ausbildung
§ 3 Prüfung
§ 4 Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung
§ 5 Zuständigkeiten
§ 6 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
§ 7 Übergangsregelung
§ 8 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage 1
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Anlage 2 Ausbildung
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Anlage 3 Prüfung für eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
Anlage 4 Anforderungen an die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung
Inhalt
FBerV
Text gilt ab: 01.01.2015
Fassung: 08.10.2009
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§ 5
Zuständigkeiten
Zuständig zur Erteilung der Fahrberechtigungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 sind die Kreisverwaltungsbehörden.