Inhalt

FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 18
Prüfer
1Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die schriftlichen Arbeiten sowie die projektbezogenen Studienarbeiten und wirken bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit. 2Sie werden vom Prüfungsausschuss bestimmt.