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FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 17
Prüfungsausschuss
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und aus vier weiteren Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. 3Der Prüfungsausschuss wird gemeinsam von den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration bestellt.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses muss mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sein. 2Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen den Geschäftsbereichen der Staatsministerien angehören. 3Jeweils ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses muss eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof und eine hauptamtliche Lehrperson des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern sein. 4Die genannten Anforderungen gelten auch für Stellvertreter.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können vorzeitig von ihrem Amt entbunden werden.
(4) 1Beim ersten Teil der Zwischenprüfung (§ 22 Abs. 1) und beim ersten Teil der Qualifikationsprüfung (§ 22 Abs. 2) hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) die Aufgabe, Prüfungsaufgaben erstellen zu lassen. 2§ 13 Abs. 2 Nr. 1 APO ist nicht anzuwenden. 3Die Entscheidung, welche Inhalte der Studienfächer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in welcher Form abgeprüft werden, ist im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss zu treffen.