Inhalt

FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 5
Art und Dauer
(1) 1Der Vorbereitungsdienst umfasst ein Fachstudium und ein berufspraktisches Studium von insgesamt drei Jahren. 2Das Fachstudium und das berufspraktische Studium bilden eine Einheit. 3Das Fachstudium findet am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und in dessen Auftrag an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof statt.
(2) Das Fachstudium ist in zwei Teilbereiche aufgeteilt:
1.
Ein Studium verwaltungswissenschaftlicher Grundlagen am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern. Der Teilbereich umfasst ein Studium von sechs Monaten mit mindestens 600 Lehrveranstaltungsstunden und ist in zwei Teilabschnitte aufgeteilt.
2.
Ein Studium im Fachhochschulstudiengang Informatik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof von insgesamt bis zu 18 Monaten. Der Teilbereich umfasst die Unterrichtsveranstaltungen der zwei fachtheoretischen Semester des Grundstudiums sowie die beiden ersten fachtheoretischen Semester des Hauptstudiums. Während des Grundstudiums und des Hauptstudiums sind mindestens jeweils 50 Semesterwochenstunden zu belegen. Abweichungen hiervon sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zulässig, wenn die Abweichungen der Anpassung an veränderte Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen.
(3) 1Zwischen den Semestern und den Teilabschnitten des Fachstudiums findet das berufspraktische Studium bei den Ausbildungsbehörden (§ 14) statt. 2Das berufspraktische Studium umfasst mindestens zwölf Monate; dabei werden mindestens 100 Stunden praxisbegleitende Lehrveranstaltungen durchgeführt.
(4) 1Die Zuweisung zum ersten fachtheoretischen Studiensemester an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof erfolgt nach einer kurzen berufspraktischen Einführungszeit von höchstens einem Monat. 2Während dieser Einführungszeit kann ein vorbereitender Kurs für das Fachstudium durchgeführt werden. 3Nach den beiden ersten fachtheoretischen Studiensemestern an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof, die durch ein berufspraktisches Studium getrennt sind, findet in einem Zeitraum von mindestens sieben Monaten der erste Teil des Studiums verwaltungswissenschaftlicher Grundlagen am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern sowie ein Teil des berufspraktischen Studiums statt. 4Hieran schließen sich die zwei fachtheoretischen Studiensemester des Hauptstudiums an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof an, die durch ein berufspraktisches Studium getrennt sind. 5In der übrigen Ausbildungszeit finden der zweite Teil des Studiums verwaltungswissenschaftlicher Grundlagen an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und berufspraktische Studienzeiten statt.
(5) 1Am Ende des Grundstudiums nach Abs. 2 Nr. 2 ist der erste Teil der Zwischenprüfung und am Ende des ersten Teilabschnitts des Studiums nach Abs. 2 Nr. 1 ist der zweite Teil der Zwischenprüfung abzulegen. 2Am Ende des letzten Semesters des Hauptstudiums nach Abs. 2 Nr. 2 findet der erste Teil der Qualifikationsprüfung statt. 3Teilleistungen des ersten Teils der Zwischenprüfung und des ersten Teils der Qualifikationsprüfung sind bereits am Ende des ersten Semesters des Grundstudiums bzw. Hauptstudiums zu erbringen, sofern die betreffenden Studienfächer im Folgesemester nicht mehr unterrichtet werden. 4Am Ende des zweiten Teilabschnitts des Fachstudiums nach Abs. 2 Nr. 1 findet der zweite Teil der Qualifikationsprüfung statt.
(6) 1Auf den Vorbereitungsdienst können von der Ernennungsbehörde auf Antrag Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule, das geeignet ist, die für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunktes Verwaltungsinformatik erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu höchstens elf Monaten angerechnet werden. 2Die Anrechnung wird auf das fachtheoretische Grundstudium bei der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof sowie das vor- und zwischengelagerte berufspraktische Studium vorgenommen. 3Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung zu stellen.