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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (Fachverordnung Verwaltungsinformatik – FachV-VI) Vom 24. April 2012 (GVBl. S. 159) BayRS 2038-3-1-6-F (§§ 1–42)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1–2)
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Teil 2 Ausbildung für den Einstieg in der 3. Qualifikationsebene (§§ 3–15)
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Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 3–11)
§ 3 Dienstbezeichnung
§ 4 Ziel
§ 5 Art und Dauer
§ 6 Leitung, Ausbildungsbehörden
§ 7 Studienplan
§ 8 Pflichten der Studierenden
§ 9 Vorgesetzte
§ 10 Erholungsurlaub, Teilzeit
§ 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
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Abschnitt 2 Fachstudium (§ 12)
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Abschnitt 3 Berufspraktisches Studium (§§ 13–15)
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Teil 3 Prüfungen (§§ 16–27)
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Teil 4 Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (Art. 37 LlbG) (§§ 28–33)
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Teil 5 Modulare Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene (Art. 20 LlbG) (§§ 34–40)
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Teil 6 Schlussvorschriften (§§ 41–42)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
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§ 3
Dienstbezeichnung
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerberinnen und Bewerber führen die Dienstbezeichnung „Verwaltungsinformatikanwärterin“ oder „Verwaltungsinformatikanwärter“.