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FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 35
Konzepte zur modularen Qualifizierung
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und die sonstigen obersten Dienstbehörden erstellen Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung. 2Soweit eine sonstige oberste Dienstbehörde keine eigenen Konzepte erstellt, findet das jeweils geltende Konzept des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Anwendung.