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FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 31
Gestaltung des Zulassungsverfahrens
(1) Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt.
(2) Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind § 17 Abs. 4 und §§ 18 sowie 24 entsprechend anzuwenden.