Inhalt
§ 31
Gestaltung des Zulassungsverfahrens
(1) Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt.
(2) Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind § 17 Abs. 4 und §§ 18 sowie 24 entsprechend anzuwenden.