Inhalt
(1) 1Die Rangliste ergibt sich aus der im Zeugnis angegebenen Gesamtnote oder, sofern eine solche Angabe nicht vorhanden ist, aus der Berechnung eines Notendurchschnitts aller angegebenen Einzelfächer. 2Soweit in den Zeugnissen Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Der Notendurchschnitt ist ohne Rundung auf eine Dezimalstelle zu berechnen. 4Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die bei der Bewerbung den nach § 5 Abs. 1 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. 5Sofern Bewerber oder Bewerberinnen diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten, vor der Bewerbung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnis zu berücksichtigen. 6Bewerbungen, die in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(2) Verbleibt innerhalb dieser Rangliste eine Anzahl von Bewerbungen im gleichen Rang, für die die zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht ausreichen, erfolgt eine weitere Differenzierung nach der im Fach Deutsch erzielten Einzelnote und soweit sich daraus keine Unterscheidung ergibt, dann nach dem Fach Mathematik und schließlich in einer vom Bewerber oder von der Bewerberin zu wählenden Fremdsprache, hilfsweise nach dem Ergebnis zur ergänzenden Auswahl geführter Bewerbungsgespräche.