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FachV-UVAD
Text gilt ab: 01.06.2025
Fassung: 10.01.2023
§ 5
Auswahl
(1) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LlbG sowie Art. 16 Abs. 1 des HföD-Gesetzes geforderte Vorbildung nachzuweisen.
(2) Bewerber und Bewerberinnen haben bei ihrer Bewerbung anzugeben, ob und mit welchem Ergebnis sie an einem besonderen Auswahlverfahren mit Gültigkeit für das Einstellungsjahr teilgenommen haben.
(3) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.