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Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst (FachV-UVAD) Vom 10. Januar 2023 (GVBl. S. 15) BayRS 2038-3-8-1-A (§§ 1–4)
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (§ 1)
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Teil 2 Qualifikationserwerb (§§ 2–3)
§ 2 Qualifikationserwerb für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung
§ 3 Sonstiger Qualifikationserwerb für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Aufsichtsdienst
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Teil 3 Schlussvorschriften (§ 4)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-UVAD
Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.01.2023
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Teil 2 Qualifikationserwerb
§ 2 Qualifikationserwerb für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung
§ 3 Sonstiger Qualifikationserwerb für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Aufsichtsdienst