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FachV-UVAD
Text gilt ab: 01.06.2025
Fassung: 10.01.2023
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Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst
(FachV-UVAD)
Vom 10. Januar 2023
(GVBl. S. 15)
BayRS 2038-3-8-1-A

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst (FachV-UVAD) vom 10. Januar 2023 (GVBl. S. 15, BayRS 2038-3-8-1-A), die durch § 1 der Verordnung vom 17. April 2025 (GVBl. S. 127) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, des Art. 35 Abs. 3, des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 3 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
§ 1
Fachliche Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst
(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Unfallversicherung gebildet.
(2) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Aufsichtsdienst gebildet.
§ 2
Qualifikationserwerb für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung
(1) Durch den erfolgreichen Abschluss eines dualen Bachelorstudiengangs Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung wird die Qualifikation im fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen erworben.
(2) 1Die Vermittlung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden im fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird auf die Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg übertragen. 2Der berufspraktische Teil des Vorbereitungsdienstes erfolgt bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern sowie ergänzend bei externen Leistungserbringern im Rahmen des Bachelorstudiengangs Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung. 3Der fachtheoretische Teil des Vorbereitungsdienstes erfolgt an einer der genannten Hochschulen nach Satz 1 im Rahmen des Bachelorstudiengangs Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung. 4Der Erwerb des Bachelorabschlusses im Studiengang Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung an einer der genannten Hochschulen nach Satz 1 ersetzt das Bestehen der Qualifikationsprüfung.
§ 3
Sonstiger Qualifikationserwerb für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Aufsichtsdienst
(1) Der Qualifikationserwerb im fachlichen Schwerpunkt Aufsichtsdienst der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik richtet sich nach den Art. 38 bis 40 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).
(2) 1Die Qualifikation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene wird erworben durch
1.
einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss in einem
a)
technischen oder naturwissenschaftlichen Fachgebiet oder
b)
sonstigen Fachgebiet, dessen Gegenstand für die Tätigkeit als Aufsichtsperson nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB)VII förderlich ist,
2.
eine mindestens dreijährige auf die Vorbildung nach Nr. 1 fachbezogene hauptberufliche Tätigkeit, die für die Tätigkeit als Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII förderlich ist, und
3.
die Befähigung als Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation nach § 18 Abs. 2 SGB VII.
2Die Zeiten des Erwerbs der Befähigung als Aufsichtsperson können auf die fachbezogene, förderliche Berufstätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 im Umfang von bis zu einem Jahr angerechnet werden.
(3) Für den Einstieg in die vierte Qualifikationsebene gilt Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ein Diplom- oder Magisterabschluss an einer Universität oder ein Masterabschluss in einem der unter Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b genannten Fachgebiete erforderlich ist.
(4) Die Kommunale Unfallversicherung Bayern stellt den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn sowie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.
§ 4
Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens darf nur unter folgenden Bedingungen begonnen werden:
1.
im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung sind die Zeugnisse an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden;
2.
die zuständige Einstellungsbehörde hat allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen am besonderen Auswahlverfahren eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist;
3.
die Zahl der Zusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;
4.
durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Zusagen nach Nr. 2 vorrangig vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.
§ 5
Auswahl
(1) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LlbG sowie Art. 16 Abs. 1 des HföD-Gesetzes geforderte Vorbildung nachzuweisen.
(2) Bewerber und Bewerberinnen haben bei ihrer Bewerbung anzugeben, ob und mit welchem Ergebnis sie an einem besonderen Auswahlverfahren mit Gültigkeit für das Einstellungsjahr teilgenommen haben.
(3) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.
§ 6
Rangliste
(1) 1Die Rangliste ergibt sich aus der im Zeugnis angegebenen Gesamtnote oder, sofern eine solche Angabe nicht vorhanden ist, aus der Berechnung eines Notendurchschnitts aller angegebenen Einzelfächer. 2Soweit in den Zeugnissen Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Der Notendurchschnitt ist ohne Rundung auf eine Dezimalstelle zu berechnen. 4Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die bei der Bewerbung den nach § 5 Abs. 1 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. 5Sofern Bewerber oder Bewerberinnen diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten, vor der Bewerbung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnis zu berücksichtigen. 6Bewerbungen, die in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(2) Verbleibt innerhalb dieser Rangliste eine Anzahl von Bewerbungen im gleichen Rang, für die die zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht ausreichen, erfolgt eine weitere Differenzierung nach der im Fach Deutsch erzielten Einzelnote und soweit sich daraus keine Unterscheidung ergibt, dann nach dem Fach Mathematik und schließlich in einer vom Bewerber oder von der Bewerberin zu wählenden Fremdsprache, hilfsweise nach dem Ergebnis zur ergänzenden Auswahl geführter Bewerbungsgespräche.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.
München, den 10. Januar 2023
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Ulrike Scharf, Staatsministerin