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FachV-UVAD
Text gilt ab: 01.06.2025
Fassung: 10.01.2023
§ 4
Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens darf nur unter folgenden Bedingungen begonnen werden:
1.
im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung sind die Zeugnisse an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden;
2.
die zuständige Einstellungsbehörde hat allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen am besonderen Auswahlverfahren eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist;
3.
die Zahl der Zusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;
4.
durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Zusagen nach Nr. 2 vorrangig vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.