Inhalt

FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 9
Nichtöffentlichkeit
1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Die Nichtöffentlichkeit bleibt unberührt durch die Anwesenheit von Personen, die Teil der Prüfung sind, wie insbesondere von Schülerinnen und Schülern der Klassen, vor denen eine Lehrvorführung stattfindet.