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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 12
Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als 4,50 erzielt hat.
(2) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung hat nicht bestanden, wer
1.
die Pädagogische Prüfung nicht bestanden hat wegen einer schlechteren Gesamtnote als 4,50
2.
die Pädagogische Prüfung nicht bestanden hat wegen einer Durchschnittsnote im praktischen Prüfungsteil von 5,0 oder schlechter oder
3.
die Fachliche Prüfung nicht bestanden hat wegen einer schlechteren Gesamtnote als 4,50.