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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 10
Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
(1) 1Das Staatsministerium bestellt für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung sowie für den fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung jeweils einen Prüfungsausschuss. 2Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und den fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung bestellt das Staatsministerium zusätzlich einen Prüfungsausschuss für die Pädagogische Prüfung. 3Die Abberufung oder Neubestellung einzelner Mitglieder dieser Prüfungsausschüsse ist jeweils nach Abschluss einer Qualifikationsprüfung zulässig.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied jedes Prüfungsausschusses nach Abs. 1 Satz 1 für die Qualifikationsprüfung muss mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. 2Die Prüfungsausschüsse bestehen in der Regel bei der Ausbildung
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung aus weiteren drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 8 oder A 9 innehaben,
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung aus weiteren drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, A 11, A 12 oder A 13 innehaben,
3.
für den Einstieg im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung für die Fachliche Prüfung aus weiteren drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 des fachlichen Schwerpunkts Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung innehaben und
4.
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene für die Fachliche Prüfung aus weiteren drei Mitgliedern, die alle mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.
3Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.
(3) 1Der Prüfungsausschuss für die Pädagogische Prüfung in den fachlichen Schwerpunkten Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung oder Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung besteht neben dem Vorsitzenden aus weiteren zwei Mitgliedern, von denen eines aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus stammt. 2Alle Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. 3Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.
(4) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgabensteller und die für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erforderlichen Erst- und Zweitkorrektoren.
(5) 1Zur Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfungsabschnitte bestimmt jeder Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen. 2Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens drei und bis zu sechs Mitgliedern. 3Der Vorsitz wird von einer Beamtin oder einem Beamten geführt, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat. 4Für jedes Mitglied der Prüfungskommissionen wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt.