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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 13
Wiederholung der Qualifikationsprüfung
1Prüfungsabschnitte der Qualifikationsprüfung können bei Nichtbestehen oder zur Notenverbesserung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. 2Der Antrag auf Prüfungswiederholung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses der Fachlichen Prüfung schriftlich einzureichen.