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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 8
Qualifikationsprüfung
(1) In der Qualifikationsprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für den jeweiligen fachlichen Schwerpunkt aufweisen.
(2) 1Die Qualifikationsprüfung besteht aus einer Fachlichen Prüfung. 2Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung ist zusätzlich eine Pädagogische Prüfung abzulegen.
(3) Die Fachliche Prüfung gliedert sich in
1.
einen schriftlichen,
2.
einen praktischen und
3.
einen mündlichen Prüfungsabschnitt.
(4) Die Pädagogische Prüfung gliedert sich in
1.
einen schriftlichen und
2.
einen praktischen Prüfungsabschnitt.
(5) Die einzelnen Prüfungsabschnitte bestehen aus einer oder mehreren Prüfungsaufgaben, von denen jede einzelne mit einer ganzen Note bewertet wird.
(6) Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden zusätzlich die in den fachpraktischen Ausbildungsabschnitten und in Fällen des Abs. 2 Satz 2 die in den schulpraktischen Ausbildungsabschnitten gezeigten Leistungen mitberücksichtigt.
(7) 1Bei der Ermittlung von Noten der Prüfungsabschnitte sowie der Gesamtprüfungsnote werden die Einzelnoten der Prüfungsaufgaben in ihrer jeweiligen Gewichtung aufsummiert und ein Durchschnittswert gebildet. 2Die Durchschnittswerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.
(8) Die Fachliche Prüfung findet zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt.
(9) Finden mehrere Prüfungen an einem Tag statt, so darf bei Prüfungen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Prüfungsdauer in der Summe maximal vier Stunden betragen; für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene sind täglich maximal sechs Stunden Prüfungsdauer möglich.