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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 7
Aufgaben der Ausbildungsbehörden
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare unterstehen während ihrer Ausbildung der Dienst- und Fachaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörden; dies erstreckt sich auch auf Veranstaltungen weiterer Ausbildungsstellen.
(2) 1Die Ausbildungsbehörden haben die Aufgabe, die in den Ausbildungsplänen festgelegten Ausbildungsinhalte zu vermitteln. 2Sie stellen eine sorgfältige Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsplanes sicher und überzeugen sich laufend vom Stand der Ausbildung. 3Für die Ausbildung ist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde verantwortlich; sie beauftragt geeignete Bedienstete mit der Ausbildung oder mit einzelnen Ausbildungsaufgaben als fachliche Betreuerin oder fachlichen Betreuer für die fachpraktische Ausbildung und als pädagogische Betreuerin oder pädagogischen Betreuer für die schulpraktische pädagogische Ausbildung.
(3) 1Über die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter oder Referendarinnen und Referendare und die Beurteilung ihrer Leistungen sind von den Ausbildungsbehörden Nachweise zu führen. 2In den fachpraktischen Ausbildungsabschnitten hat die fachliche Betreuerin oder der fachliche Betreuer die vorgesehenen Arbeitsaufgaben mit je einer ganzen Note zu bewerten. 3In den schulpraktischen Ausbildungsabschnitten hat die pädagogische Betreuerin oder der pädagogische Betreuer die zu bewertenden Unterrichtseinheiten mit einer ganzen Note zu bewerten. 4Die Leistungsbewertung während der Ausbildung ist den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den Referendarinnen und Referendaren zu eröffnen.