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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 6
Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, Zuständigkeiten
(1) 1Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in einen fachpraktischen Ausbildungsabschnitt an den Ausbildungsämtern und einer ergänzenden fachtheoretischen Ausbildung in Seminarform. 2Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig
1.
12 Monate bei Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, davon bis zu 6 Wochen fachtheoretische Ausbildung,
2.
18 Monate bei Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, davon bis zu 14 Wochen fachtheoretische Ausbildung,
3.
22 Monate bei Einstieg in der Fachlaufbahn Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung, davon bis zu 16 Wochen fachtheoretische Ausbildung und
4.
24 Monate bei Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, davon bis zu 22 Wochen fachtheoretische Ausbildung.
(2) Das Staatsministerium kann Zeiten einer förderlichen berufspraktischen Tätigkeit, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, auf Antrag bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen.
(3) 1Für die fachlichen Schwerpunkte wird für jede Qualifikationsebene und jedes Ausbildungs- und Prüfungsgebiet vom Staatsministerium ein Ausbildungsrahmenplan aufgestellt und den Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst schriftlich bekannt gegeben. 2Im Ausbildungsrahmenplan sind der zeitliche Ausbildungsablauf sowie die verantwortlichen Ausbildungsbehörden festgelegt. 3Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sind den im Ausbildungsrahmenplan genannten Ausbildungsbehörden zugewiesen.
(4) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene können auf Antrag bis zu drei Monate als Gastreferendariat bei in- und ausländischen Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union abgeleistet werden.
(5) 1Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt für die während der Ausbildung zu vermittelnden Inhalte einen Ausbildungsplan. 2Sie koordiniert die Ausbildungsveranstaltungen verwaltungsinterner Ausbildungsstellen.
(6) Das Staatsministerium kann Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren eine Teilzeitbeschäftigung während des Vorbereitungsdienstes nach Art. 89 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes ermöglichen.