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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 2
Ziel des Vorbereitungsdienstes
1Der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung fachlicher, methodischer und sozialer Kompetenzen zur Erfüllung der Dienstaufgaben in der jeweiligen Qualifikationsebene und soll zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln befähigen. 2Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sowie im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung bereitet der Vorbereitungsdienst zusätzlich auf die Lehrtätigkeit an agrarwirtschaftlichen Fachschulen vor.