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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.11.2019
§ 40
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote wird der fünffache Wert der Note der Pädagogischen Prüfung und der vierfache Wert der Note der Fachlichen Prüfung zusammengezählt und die Summe durch neun geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.