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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 38
Fachliche Prüfung
(1) 1In den Prüfungsgebieten A1 und A2 ist insgesamt eine schriftliche Aufgabe mit einer Arbeitszeit von drei Stunden zu bearbeiten. 2In den Prüfungsgebieten HE1, HE2 und HE3 ist jeweils eine schriftliche Aufgabe mit einer Arbeitszeit von drei Stunden zu bearbeiten. 3Zur Ermittlung der Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt werden die Noten aller Aufgaben einfach gezählt. 4Die Summe hieraus wird durch vier geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) 1Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag von 15 Minuten und ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten. 2Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 37. 3Für den Vortrag erhalten die Prüfungsteilnehmer 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung drei Themen, aus denen sie eines auswählen. 4Zur Ermittlung der Note für den mündlichen Prüfungsabschnitt wird die Note des Vortrags und die Note des Prüfungsgesprächs einfach gezählt. 5 § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. 6Die Notensumme hieraus geteilt durch zwei ergibt die Durchschnittsnote des mündlichen Prüfungsabschnitts.