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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 35
Pädagogische Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus
1.
einem schriftlichen Abschnitt am Ende des ersten schulpraktischen Ausbildungsabschnitts mit einer dreistündigen Arbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
a)
Fachschulpädagogik mit Mediendidaktik
b)
Psychologie und Pädagogik und
c)
Schulkunde
2.
zwei Lehrvorführungen aus fachpraktischen Fächern und einer sich anschließenden Aussprache von je 15 Minuten.
(2) 1Die Lehrvorführungen mit schriftlicher Ausarbeitung sind in der Regel an der zweiten Ausbildungsbehörde zu halten. 2Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten vierzehn Tage vor der Lehrvorführung das Thema. 3Vor Beginn jeder Lehrvorführung ist der Prüfungskommission eine schriftliche Lehrdarstellung vorzulegen, die in die Beurteilung einbezogen wird.