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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.11.2019
§ 36
Ermittlung der Gesamtnote der Pädagogischen Prüfung
1Der schriftliche Abschnitt und jede Lehrvorführung werden mit je einer ganzen Note bewertet. 2Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die Note der schriftlichen Arbeit zweifach und die Note aus der Bewertung der schulpraktischen Ausbildungsabschnitte einfach gewertet. 3Die Noten der beiden Lehrvorführungen werden jeweils dreifach gewertet. 4Die sich ergebende Notensumme wird durch neun geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.