Inhalt

FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 24
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
(1) Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet das Staatsministerium nach dem Bedarf und der Rangliste.
(2) Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird den Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren schriftlich mitgeteilt.
(3) Mit dem Abschluss eines neuen Zulassungsverfahrens wird die bisherige Rangliste gegenstandslos.