Inhalt

FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 40
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf staatsbürgerliches Wissen sowie für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene auf die Fächer gemäß Anlage 1 und für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene auf die im Rahmenstoffplan (§ 7 Abs. 1) genannten Fächer. 2Neben den fachlichen Kenntnissen ist zu prüfen, ob die Prüflinge über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügen.
(2) 1In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als vier Prüflingen geprüft. 2Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene durchschnittlich 30 Minuten, in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durchschnittlich 60 Minuten.
(3) 1Die Leistungen der Prüflinge werden durch die einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Punkten gemäß § 10 bewertet. 2Das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punkte geteilt durch die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer und ist den Prüflingen mündlich mitzuteilen. 3Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.