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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 39
Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Die Bildung der Gesamtnote richtet sich nach § 28 Abs. 1 APO mit der Maßgabe des § 10.
(2) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer wenigstens zwei Drittel der Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.