Inhalt
    
    
                
                  § 39
                   Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung 
                  
                 
                (1) Die Bildung der Gesamtnote richtet sich nach § 28 Abs. 1 APO mit der Maßgabe des § 10.
                (2) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer wenigstens zwei Drittel der Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.