Inhalt

FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 32
Ausbildungszeugnisse
1Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsanstalten und der Justizvollzugsakademie erstellen jeweils zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte Zeugnisse, in denen Eignung, Kenntnisse, Leistungen und Verhalten der Anwärterinnen und Anwärter gewürdigt werden. 2Sie berücksichtigen dabei die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der Leistungsnachweise sowie Äußerungen der Personen, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen waren. 3Die Zeugnisse schließen mit einer Note nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ab.