Inhalt

FachV-J
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 08.09.2014
§ 30
Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst
1.
eine sechsmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in Teilabschnitte aufgeteilt werden kann, und
2.
eine praktische Ausbildung.