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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 38
Zulassung und Ausgestaltung
(1) 1Abweichend von Art. 37 Abs. 1 LlbG kann zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene zugelassen werden, wer
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehat und
2.
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat.
2Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Bedarf.
(2) Die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene dauert zwölf Monate und schließt mit der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene ab.
(3) 1Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nehmen an geeigneten Fortbildungen und einem Lehrgang teil, der für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene qualifiziert. 2Die Inhalte der Ausbildung richten sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung.