Inhalt

FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 33
Qualifizierungsbereich
1Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 10. 2Die Beförderung in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 11 setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene nach Maßgabe des § 38 voraus. 3Abweichend von Satz 2 kann die oberste Dienstbehörde für besondere Aufgabenbereiche im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz festlegen, dass die Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 11 durch eine zusätzliche Maßnahme der modularen Qualifizierung (§ 37 Abs. 4) vermittelt wird, ohne dass es einer Ausbildungsqualifizierung bedarf.