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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 37
Erleichterte Ausbildungsqualifizierung nach modularer Qualifizierung
(1) Beamte und Beamtinnen, die sich für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 modular qualifiziert haben, können abweichend von § 29 Abs. 1 für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene zugelassen werden, wenn
1.
sie sich in dem Amt der Besoldungsgruppe A 10 bewährt und
2.
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten
haben.
(2) 1Die nach Abs. 1 zugelassenen Beamten und Beamtinnen haben nach einer verkürzten Ausbildungsqualifizierung mit einer Dauer von neun Monaten das Verbandsführermodul (§ 26) abzulegen. 2Sie nehmen an einem technisch-taktischen Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei einer Berufsfeuerwehr und an einem Verbandsführerlehrgang teil. 3§ 23 Abs. 1 Satz 2 sowie § 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.