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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2011
§ 37
Beförderungsämter
1Nach erfolgreich absolvierter modularer Qualifizierung sind zur Erlangung eines Amtes der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 jeweils mindestens 20 zusätzliche fachspezifische Fortbildungstage zu absolvieren. 2Die Wahlfortbildungen werden von den obersten Dienstbehörden in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss durchgeführt und schließen mit einer Teilnahmebescheinigung ab.