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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 34
Zuständigkeiten
(1) Zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung erstellt die oberste Dienstbehörde ein Konzept, das vom Landespersonalausschuss zu genehmigen ist.
(2) 1Die obersten Dienstbehörden sind entsprechend den nachfolgenden Vorschriften für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung zuständig. 2Sie können die Organisation und Durchführung der einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung im Einzelfall auf eine andere oberste Dienstbehörde oder eine Feuerwehrschule übertragen.
(3) 1Das Staatsministerium ist für die Durchführung der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung zuständig. 2Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung der Prüfung die Vorschriften des Teils 2.