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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) Vom 18. November 2011 (GVBl. S. 599) BayRS 2038-3-2-12-I (§§ 1–50)
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Teil 1 Fachlicher Schwerpunkt (§ 1)
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Teil 2 Prüfungen (§§ 2–11)
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Teil 3 Einstellung (§§ 12–13)
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Teil 4 Ausbildung und Qualifikation (§§ 14–28)
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Teil 5 Ausbildungsqualifizierung und modulare Qualifizierung (§§ 29–41)
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Abschnitt 1 Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (§§ 29–32)
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Abschnitt 2 Modulare Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (§§ 33–38)
§ 33 Qualifizierungsbereich
§ 34 Zuständigkeiten
§ 35 Teilnahme
§ 36 Qualifizierung
§ 37 Beförderungsämter
§ 38 Erleichterte Ausbildungsqualifizierung nach modularer Qualifizierung
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Abschnitt 3 Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene (§ 39)
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Abschnitt 4 Modulare Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene (§§ 40–41)
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Teil 6 Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im feuerwehrtechnischen Dienst (§§ 42–48)
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Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 49–50)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-Fw
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2011
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§ 35
Teilnahme
Neben den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 LlbG müssen die Beamten und Beamtinnen für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben.