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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl Vom 1. September 2015 (GVBl S. 330) BayRS 2038-3-1-10-I/WK (§§ 1–59)
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–18)
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Teil 2 Sonstiger Qualifikationserwerb (§ 19)
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Teil 3 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 20–28)
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Teil 4 Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 29–36)
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Teil 5 Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (§§ 37–50)
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Teil 6 Ausbildungsqualifizierung (§§ 51–57)
§ 51 Zuständigkeit, öffentliche Bekanntmachung
§ 52 Meldung zum Zulassungsverfahren
§ 53 Gestaltung des Zulassungsverfahrens
§ 54 Prüfungsgespräch
§ 55 Schriftliche Prüfung
§ 56 Ergebnis des Zulassungsverfahrens
§ 57 Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
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Teil 7 Schlussvorschriften (§§ 58–59)
[Schlussformel]
Anlage Module des Fachstudiums
Inhalt
FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
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§ 57
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (§ 37 Abs. 2 LlbG) der Dienstherr nach Bedarf und Rangliste.