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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 57
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (§ 37 Abs. 2 LlbG) der Dienstherr nach Bedarf und Rangliste.