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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 56
Ergebnis des Zulassungsverfahrens
(1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene ist erfolgreich abgeschlossen, wenn im Prüfungsgespräch mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.
(2) 1Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Gesamtprüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt und die gemäß § 53 Abs. 5 erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen sind. 2Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Summe der Note der schriftlichen Prüfung nach § 55 und der Gesamtnote des Prüfungsgesprächs nach § 54 Abs. 3 geteilt durch zwei.
(3) 1Auf Grund der Gesamtprüfungsnote setzt die Staatsbibliothek für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin, der bzw. die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat, eine Platzziffer fest. 2Bei gleicher Gesamtprüfungsnote erhält der Teilnehmer oder die Teilnehmerin mit der besseren Gesamtnote im Prüfungsgespräch die bessere Platzziffer.
(4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz schriftlich unterrichtet.