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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 54
Prüfungsgespräch
(1) Das Prüfungsgespräch soll Aufschluss geben über Denkvermögen und geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit und das Verständnis der Beamten und Beamtinnen für die Aufgaben der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene.
(2) Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten und erstreckt sich auf Grundkenntnisse in
1.
Bibliothekswesen im Überblick,
2.
Bibliotheksverwaltung,
3.
Informationsinfrastruktur und -technik.
(3) 1Der Prüfungsausschuss erteilt für jedes Prüfungsgebiet eine Note nach § 28 APO. 2Die Gesamtnote des Prüfungsgesprächs errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch drei.