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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 43
Fachtheoretische Ausbildung
In der fachtheoretischen Ausbildung sind die Referendare und Referendarinnen verpflichtet, an den Ausbildungsveranstaltungen wie insbesondere Kursen, Übungen, Seminaren und Exkursionen teilzunehmen und die gestellten Referate und geforderten gleichwertigen Leistungen anzufertigen.