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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 40
Ausbildungsgegenstände
(1) Die Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf folgende Grundlagenfächer als Pflichtfächer:
1.
Bibliotheks- und Informationswesen des In- und Auslands,
2.
Akquisition von Informationsressourcen,
3.
Medien- und Informationserschließung,
4.
Bestands- und Informationsvermittlung,
5.
Publikationswesen,
6.
Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,
7.
Informationstechnologie,
8.
Management,
9.
Bibliotheksrelevantes Recht,
10.
Altes Buch und Geschichte des Bibliothekswesens.
(2) 1Die Ausbildung in den Grundlagenfächern wird durch Vertiefungskurse ergänzt. 2Die Referendare und Referendarinnen sind verpflichtet, während der theoretischen Ausbildung mindestens vier Vertiefungskurse zu belegen.
(3) Die Referendare und Referendarinnen sind verpflichtet, neben der bibliotheksfachlichen Ausbildung ihr im Hochschulstudium erworbenes Fachwissen weiter zu pflegen und zu vertiefen.