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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 41
Berufspraktische Ausbildung
1Die praktische Ausbildung ist dazu bestimmt, die Referendare und Referendarinnen in die Bibliothekspraxis einzuführen. 2Hierzu werden sie durch informatorische Unterweisung und eigene Mitarbeit mit sämtlichen Arbeitsbereichen einer wissenschaftlichen Bibliothek vertraut gemacht. 3Parallel dazu sollen sie entsprechend dem wachsenden Stand ihrer Kenntnisse übliche Aufgaben der vierten Qualifikationsebene selbstständig wahrnehmen. 4Durch Projektarbeit sollen sie ihre Teamfähigkeit und ihre Fähigkeit zur termingebundenen Arbeit unter Beweis stellen.