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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 39
Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Er umfasst eine fachtheoretische und eine praktische Ausbildung von je einem Jahr nach einem von der Staatsbibliothek erstellten Ausbildungsplan. 3Der Ausbildungsplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. 4Die Staatsbibliothek ist für die Referendare und Referendarinnen des Staates Ernennungsbehörde. 5Sie regelt die Durchführung des Vorbereitungsdienstes im Einzelnen und weist die Referendare und Referendarinnen den verschiedenen Ausbildungsabschnitten zu.
(2) 1Die praktische Ausbildung besteht aus einem Hauptpraktikum und mehreren Kurzpraktika. 2Das Hauptpraktikum mit einer Dauer von mindestens 28 Wochen wird an einer Ausbildungsbibliothek des Staates (§ 7) abgeleistet. 3Die Kurzpraktika können in weiteren bibliothekarischen und bibliotheksrelevanten Einrichtungen abgeleistet werden. 4Ein Teil der Kurzpraktika kann auch im Ausland absolviert werden.