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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 7
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal und nur im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung wiederholt werden; die Wiederholung setzt die erneute Ableistung eines Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten voraus. 2Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Wiederholung zu einem späteren Termin genehmigen. 3Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb eines Jahres bzw. der nach Satz 2 genehmigten Frist abgelegt, so kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden.
(2) 1Eine bei erstmaliger Ablegung bestandene Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses nur im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3An Stelle eines Zeugnisses tritt zunächst eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu erklären, ob das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gelten soll. 4Wird diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, so gilt das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. 5Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so ist gleichzeitig das Zeugnis über die erste Prüfung zurückzugeben. 6Die Wiederholung der Zweiten Lehramtsprüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote hat auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes keinen Einfluß. 7Eine wiederholte Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist nicht zulässig.
(3) 1Die Prüfung ist sowohl im Fall des Absatzes 1 wie auch des Absatzes 2 im gesamten Umfang zu wiederholen. 2Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag, welcher mit der Meldung zur Prüfung zu stellen ist, anzurechnen. 3Bei Prüfungen nach Absatz 2 werden die Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz aus der ersten Prüfung unverändert übernommen.
(4) 1Auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung kann jederzeit verzichtet werden. 2Der Verzicht muß dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 3Die Wiederholungsprüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.