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ZAPO-F II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 12.12.1996
§ 12
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Zweiten Lehramtsprüfung sind die Bewerber zugelassen,
1.
für die die Prüfung nach § 11 Abs. 2 ausgeschrieben wurde,
2.
die auf Grund einer Verlängerung oder Verkürzung ihres Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung zugewiesen sind,
3.
die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens (§ 7 Abs. 1) in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind.
(2) Auf Antrag kann zur Zweiten Lehramtsprüfung zugelassen werden, wer sich dieser Prüfung zur Notenverbesserung (§ 7 Abs. 2) unterziehen will.
(3) 1Die Zulassung zur Prüfung gemäß Absatz 2 ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder wenn der Antrag mit den geforderten Nachweisen nicht fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt eingeht. 2Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.